Systeme für Kinderbetreuungsgeld richten sich nach am Geburtstermin des Kindes
Das in der Alpenrepublik existierende Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistungsmaßnahme, die aus dem österreichischen Familienlastenausgleichfonds finanziert wird. Empfänger von Kinderbetreuungsgeld erhalten während der Phase der Bezugsdauer einen eigenen Krankenversicherungsschutz.
Einen rechtsgültigen Anspruch auf Kinderbereuungsgeld haben biologische Eltern bzw. Pflege- und Adoptiveltern. Zusätzlich müssen die Betroffenen spezielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, die einer Anspruchsprüfung durch die Behörden ausgesetzt werden.
Die Prüfung wird erst bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Dokumente abgewickelt. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die regelmäßigen “ Mutter- Kind- Pass- Untersuchungen“ und Unterlagen zur Zuverdienstgrenze. Erfüllen die Eltern nicht alle der festgeschriebenen Kriterien, gebührt ihnen das Kinderbetreuungsgeld nicht bzw. nicht gemäß des vollen Leistungsvolumens.
Das Geld kann lediglich für das jeweils jüngste Kind bezogen werden. Gebären Anspruchsberechtigte im Rahmen der Bezugsdauer ein weiteres Kind, erlischt der Bezug für das verhältnismäßig ältere Kind.
In diesem Fall ist für das Neugeborene ein erneuter Antrag auf Kinderbetreuungsgeld zu stellen. Bei Mehrlingsgeburten greifen Sonderregelungen bei dem Kinderbetreuungsgeld. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Nachhinein. Der auszubezahlende monatliche Betrag wird in Form von Tagessätzen berechnet, weshalb die tatsächliche Höhe des Kinderbetreuungsgeldes von der Anzahl der Kalendertage im Monat abhängig ist.
Grundsätzlich existieren österreichweit zwei verschiedene Modelle des Kinderbetreuungsgeldes, die von dem Geburtstermin des jeweiligen Kindes abhängig sind. Der 1. März 2017 markiert hierbei als Stichtag die Abgrenzung zwischen den beiden Mustern.
Für Kinder, die bis zum 28.2.2017 geboren worden sind, können Eltern aus einer Masse von 5 jeweils unterschiedlichen Leistungsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes wählen. Höhe und Dauer der Leistung wird von der gewählten Variante bestimmt.
Für Kindsgeburten ab dem 1. 3.2017 steht Anspruchsberechtigten die Wahl zwischen einem Kinderbetreuungsgeld- Konto sowie dem Kinderbetreuungsgeld zum Ersatz des ursprünglichen Erwerbseinkommens offen.
Anspruchsvoraussetzungen für Kinderbetreuungsgeld
Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem zur Familienbeihilfe bezugsberechtigtem Kind leben, die offiziell festgesetzte Zuverdienstgrenze je Kalenderjahr einhalten und sämtliche “ Mutter- Kind- Pass- Untersuchungen“ durchführen.
Ein getrenntlebender Elternteil benötigt zudem unbedingt eine Obsorgeberechtigung und muss zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt sein. Nichtösterreichische Staatsbürger müssen einen aktuellen rechtsgültigen Aufenthaltstitel vorweisen können oder spezielle asylrechtliche Bestimmungen erfüllen.
Um Ansprüche auf ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld geltend machen zu können, muss der Antragssteller während der letzten 6 Monaten vor der Geburt des jeweiligen Kindes durchgängig einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein. In dieser Phase dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung empfangen worden sein.
Bei Mehrlingsgeburten entscheidet die Bezugsvariante, ob Bezieher einen Zuschlag pro Tag und Kind erhalten. Wählen Eltern das Modell des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, besitzen sie keine Ambition auf eine Zuschlagszahlung im Falle von Mehrlingsgeburten.
Nach Regelungen der “ Pauschalvarianten“ wächst der Tagessatz ab dem zweiten Kind um jeweils 50 % an. In der Pauschvariante “ 30+ 6″ bedeutet dies ein Zugewinn von jeweils 7,27 €, während das Modell “ 40+ 4″ einen Aufschlag von 10,40 € verspricht. In einer Größenordnung von 13,30 € bzw. 16,50 € ist der Mehrlingszuschlag pro Kind und Tag bei den Pauschalvarianten “ 15 + 3″ bzw. “ 12 + 2″ angesiedelt.
Wird im Anspruchszeitraum ein Neugeborenes auf die Welt gebracht, wird der Mehrlingszuschlag weiter ausbezahlt.
Die maximale Empfangsspanne des Mehrlingszuschlags wird durch die ursprüngliche Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes begrenzt. Werden “ Mutter- Kind- Pass- Untersuchungen“ versäumt, reduziert sich der Mehrlingszuschlag um jeweils 50 %.
Systeme des Kindergeldbetreuungsgesetzes für Geburten vor dem 28.2.2017
Das österreichische Kindergeldbetreuungsgesetz formuliert zwei Systeme, die an jeweils verschiedene Auswirkungen hinsichtlich der Zuverdienstgrenze sowie der zusätzlichen Leistungen gekoppelt sind. Die Auswahl zwischen den unterschiedlichen Modellen kann lediglich einmalig getroffen werden und bindet beide Elternteile an die Entscheidung. Bei einer erstmaligen Antragsstellung können Eltern binnen der ersten 14 Tage ihre Wahl abändern lassen.
Grundsätzlich differenziert das österreichische Gesetz zwischen Pauschalleistungen in Form von 4 Varianten und dem Modell des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Pauschalleistungen stehen in keinem Zusammenhang mit der Erwerbssituation der Elternteile. Nutzen beide Eltern die Maßnahme, wächst der Bezugszeitraum um das Intervall an, während der andere Elternteil de facto Kinderbetreuungsgeld empfangen hat. Kinderbetreuungsgeld ruht in Verbindung mit Wochengeldbezug oder wochengeldähnlichen Leistungen.
Die “ Variante 30 + 6″ ist an eine Bezugshöhe von täglich 14,53 € gebunden. Nimmt ein Elternteil die Leistung in Anspruch, wird das Geld bis höchstens zum 30. Lebensmonats des betroffenen Kindes ausbezahlt. Bei Inanspruchnahme beider Parteien wird das Geld bis höchstens zum 36. Lebensmonates des betroffenen Kindes ausbezahlt. In der Version “ 30 + 6″ darf ein Elternteil niemals länger als 30 Monate Kinderbetreuungsgeld bekommen.
Das Modell “ 20 + 4″ geht mit einer täglichen Zahlung von 20,80 € einher. Bei Beantragung der Variante durch einen der Eltern, steht den Anspruchsberechtigten die Zahlung bis zum 20. Lebensmonates des Kindes zu. Eine beidseitige Nutzung hebt das Bezugsintervall auf 24 Monate an. Die maximale Obergrenze für die Bezugsdauer durch ein Elternteil beträgt 20 Monate.
Bei 26,60 € ist die Bezugshöhe je Tag in dem pauschalisiertem Modell “ 15 + 3″ angesiedelt. Das Geld kann von einem der Eltern bezogen werden, bis das Kind den 15. Lebensmonat vollendet hat. Eine beidseitige Inanspruchnahme erweitert das Bezugsintervall bis zum 18. Lebensmonat des Kindes. In der Spitze darf ein Elternteil die Leistung für jeweils 15 Monate erhalten.
Ein Betrag in Höhe von 33 € pro Tag kennzeichnet die Variante “ 12 + 2″. Beantragt einer der Eltern die Leistungszahlung, erstreckt sich die Bezugsdauer auf ein Zeitfenster von 12 Monaten.
Nehmen beide Parteien die Maßnahme wahr, gebührt den Eltern eine Auszahlung bis zur Vollendung des jeweils 14. Lebensmonates des gemeinsamen Kindes. Die maximale Bezugsdauer für ein Elternteil liegt in der Version “ 12 + 2″ bei jeweils 12 Monaten.
Im Zuge der einkommensabhängigen Variante “ 12 + 2″ entspricht die tatsächliche Bezugshöhe 80 % der Letzteinkünfte des Anspruchsberechtigten. Die diesbezügliche Obergrenze ist bei 66 € festgesetzt.
Das Geld kann bezogen werden bis das Kind ein Lebensalter von 12 Monaten erreicht hat. Erheben beide Eltern ihre Ansprüche auf die Leistung, wird das Geld bis zum 14. Lebensmonates des gemeinsamen Kindes durch die Behörde gezahlt.
Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab dem 1. 3. 2017
Eltern, deren Kinder nach dem 1. März 2017 geboren worden sind, besitzen die Möglichkeit sich zwischen dem “ KGB“ (einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld) und dem flexibel strukturiertem Kinderbetreuungsgeld- Konto zu entscheiden.
Teilen Eltern ihre Ansprüche weitgehend gleichmäßig auf, besteht die Option einen Partnerschaftsbonus zu beantragen. Ergänzend gesteht die Reform Vätern die Möglichkeit auf einen Familienzeitbonus zu.
Welche Änderung brachte die Reform des Kinderbetreuungsgeldes zum 1. 3. 2017 mit sich?
Im Juni 2016 verabschiedete der österreichische Nationalrat mit dem Reformpaket zum Kinderbetreuungsgeld eine Novelle, deren Kernpunkt die Etablierung eines flexibel strukturierten Kinderbetreuungsgeld- Konto ist.
Kinderbetreuungsgegeld Konto im Überblick
Seit Inkrafttreten des Gesetztespaketes zum 1. März 2017 ersetzt das flexible Kontomodell für das Kinderbetreuungsgeld, die früheren vier Pauschalvarianten aus denen Anspruchsberechtigte wählen konnten. Abhängig von der individuellen Inanspruchnahme werden pro Monat jeweils Gelder in einem durchschnittlichen Volumen zwischen 440 € und 1030 € an Empfänger ausbezahlt.
Der Leistungsbezug des Kinderbetreuungsgeldes ist seit März 2017 für jeweils ein Elternteil auf ein Zeitfenster von maximal 28 Monaten begrenzt.
Machen beide Eltern ihre Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld geltend, kann das Geld über ein Zeitraum von höchstens 35 Monaten bezogen werden. Als Gesamtsumme erhält ein Elternteil 12337 €, während für beide Elternteile im Rahmen des Leistungsbezugs insgesamt 15449 € gezahlt werden.
Bei nahezu identischer Aufteilung der Kinderbetreuung unter beiden Elternteilen, fällt den Empfängern ein Partnerschaftsbonus in einer Höhe von 1000 € in Kombination mit einer Vorschusszahlung des Kinderbetreuungsgeldes zu.
Der Vorschuss beträgt in diesem Kontext 700 €. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Eltern den sogenannten “ Papa- Monat“ in der Praxis nutzen. Eine einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitgeber des Kindsvaters bezüglich der einmonatigen Familienzeit gilt hierbei als zwingendes Kriterium. Der “ Familienzeit – Bonus“ wird aber mit dem Betreuungsgeld verrechnet. Zusätzlich können Anspruchsberechtigte für ein Intervall von 12 bzw. 14 Monaten ein einkommensgebundenes Kinderbetreuungsgeld empfangen.
Eltern, die gesetzlich vorgeschriebene “ Mutter- Kind- Pass- Untersuchungen“ nicht wahrnehmen, werden mit Sanktionen belegt. Demnach löst das Versäumen der Vorsorgeuntersuchungen finanzielle Einbußen beim Kinderbetreuungsgeld in Höhe von je 1300 € aus. Die Neugliederung der Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld erlaubt eine einmalige Wechseloption für die jeweilige Bezugsdauer.
Seit dem Stichtag im März 2017 können Anspruchsberechtigte eigenständig entscheiden, in welcher konkreten Zeitspanne sie die auf dem persönlichen Kinderbetreuungsgeld- Konto ausgezahlt bekommen möchten.
In der Summe birgt das Reformpaket Verbesserungen für Alleinerziehende und ermöglicht eine flexiblere Strukturierung der Kinderbetreuung, da es direkt eine höhere Väterbeteiligung fördert. Nach Auffassung der Grünen ist die Reform zu sehr vom klassischen Familienbild “ Mutter, Vater und Kind zusammen unter einem Dach“ geprägt und orientiert sich deshalb an tradierten Werten.
Wie kann das Kinderbetreuungsgeld beantragt werden?
Damit eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Kinderbetreuungsgeld garantiert werden kann, sollten die Formulare zur Beantragung unmittelbar nach dem jeweiligen Geburtstermin des Kindes an die zuständige Gebietskrankenkasse übermittelt werden. Bei den einzelnen Gebietskrankenkassen können online Handy- Signaturen beantragt werden, die Online- Antragsstellungen ermöglichen. Online- Verfahren besitzen in der Regel kürzere Bearbeitungswege bzw. eine schnellere Abwickelung.
Notwendige Unterlagen
Der zuständigen Gebietskrankenkasse sind die individuelle Geburtsurkunde des Kindes, der Nachweis zum Anspruch der Familienbeihilfe, etwaige Belege über Wochengeldleistungen, Meldebestätigungen von Kind und Antragssteller sowie Unterlagen, die die ersten 6 vorgesehenen medizinischen “ Mutter- Kind- Pass- Untersuchungen“ dokumentieren, vorzulegen. Getrennt lebende Eltern müssen zudem die Obsorgeberechtigung für das Kind nachweisen können.
Antragssteller, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen einen gültigen Aufenthaltstitel, Asylbescheid oder eine beidseitige Kopie der Legitimationskarte vorlegen. Personen aus dem “ Europäischem Wirtschaftraum“ sind verpflichtet ihre Anmeldebescheinigung darzulegen.
Adoptiv- und Pflegeeltern müssen zusätzlich Urkunden darbringen, die die Adoption bzw. die Übernahme der Pflege verifizieren. Für die Beantragung werden keine Gebühren erhoben.