Das Pflegegeld dient dem Zweck sämtliche pflegebedingte Mehraufwendungen teilweise abzudecken und ist somit keine Einkommenserhöhung.
Da jedoch die tatsächlichen anfallenden Kosten für die notwendige Pflege in den meisten Fällen wesentlich höher sind als das ausbezahlte Pflegegeld, ist die Auszahlung somit nur ein pauschalierter Betrag und deckt nicht die gesamten Kosten der Pflege ab.
- Info: Im Jahr 2020 kommt es zu einer Pflegegeld Erhöhung in Österreich durch eine Valorisierung.
Durch das Pflegegeld wird dem Pflegebedürften jedoch eine gewisse Unabhängigkeit gewährt und somit auch die Möglichkeit geschaffen länger in der eigenen vier Wänden verbleiben zu können.
Pflegestufen in Österreich – Wie hoch ist das Pflegegeld je nach Stufe?
Das Pflegegeld ist in sieben unterschiedlichen Stufen aufgeteilt und das tatsächliche Pflegegeld richtet somit auch nach dem Pflegebedarf.
Um einen Anspruch auf Pflegegeld geltend machen zu können ist die Grundvoraussetzung ein Pflegebedarf von mindestens 65 Stunden pro Monat. Durch die Begutachtung eines Arztes oder einer Pflegefachkraft wird die tatsächliche Stundenanzahl des Pflegebedarfs festgelegt.
Höhe des Pflegegeldes je nach Stufe
Das Pflegegeld gliedert sich in 7 unterschiedliche Stufen:
- Pflegestufe 1 (mehr als 65 Stunden): 157,30 Euro
- Pflegestufe 2 (mehr als 95 Stunden): 290,00 Euro
- Pflegestufe 3 (mehr als 120 Stunden): 451,80 Euro
- Pflegestufe 4 (mehr als 180 Stunden): 677.60 Euro
- Pflegestufe 5 (mehr als 180 Stunden, wenn zudem außergewöhnlicher Pflegeaufwand notwendig ist): 920,30 Euro
- Pflegestufe 6 (mehr als 180 Stunden, wenn Betreuungsmaßnehmen zeitlich nicht koordinierbar sind und zudem tagsüber als auch in der Nacht erbracht werden müssen und wenn aufgrund von Fremdgefährdung oder Eigenfährdung eine dauernde Anwesenheit der Pflegeperson notwendig ist): 1285,20 Euro
- Pflegestufe 7 (mehr als 180 Stunden, wenn eine zielgerichtete und koordinierte Bewegung der vier Extremitäten nicht möglich ist oder auch ein gleichwertiger Zustand vorliegt): 1688,90 Euro
Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal im Jahr und wird immer im Nachhinein ausbezahlt. Vom ausbezahlten Pflegegeld werden weder Krankenversicherungsbeiträge noch Lohnsteuerbeiträge abgezogen.
Voraussetzungen – Wann kann ich Pflegegeld erhalten?
Um einen Anspruch auf Pflegegeld zu haben müssen nachfolgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Vorliegen einer geistigen, psychischen oder auch körperlichen Behinderung, welche für zumindest sechs Monate andauern wird und somit ein ständiger Hilfsbedarf bzw. Betreuungsbedarf gegeben ist.
- Durchgehender Pflegeaufwand von mehr als 65 Stunden in einem Monat muss gegeben sein
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, jedoch ist auch eine Gewährung im EWR-Raum sowie in der Schweiz möglich
Pflegebedarf – Unterstützung bei Hilfsverrichtungen & Betreuungsmaßnahmen
Ein Pflegebedarf liegt vor, wenn nicht nur bei Betreuungsmaßnahmen, sondern auch bei Hilfsverrichtungen eine Unterstützung notwendig ist. Unter Betreuungsmaßnahmen versteht man alle jene Maßnahmen, die in der Praxis den persönlichen Bereich betreffen (z.B. Einnahme von Medikamenten, Anziehen und Ausziehen, Körperpflege, Fortbewegung in den eigenen vier Wänden, Kochen, Essen).
Hilfsverrichtungen betreffen hingegen den sachlichen Lebensbereich.
Beurteilung des Pflegebedarfs
Ob tatsächlich ein Pflegebedarf vorliegt hängt von folgenden fünf Hilfsverrichtungen ab:
- Herbeischaffen von Medikamenten, Nahrungsmittel sowie notwendigen Gütern die im täglichen Leben gebraucht werden
- Reinigung der Wohnung sowie Reinigung von persönlichen Gebrauchsgegenständen
- Pflege der Bettwäsche sowie Körperwäsche
- Herbeischaffung von Heizmaterial sowie Beheizung des Wohnraumes
- Mobilitätshilfe (Begleitung bei Arztwegen und Amtswegen)
Um zu einer Gesamtbeurteilung zu kommen werden sämtliche Zeitwerte für Hilfsverrichtungen und auch Betreuungsmaßnahmen geprüft.
In bestimmten Fällen kommt es bei der Feststellung des Pflegegeldes zusätzlich zu einer Berücksichtigung eines Erschwerniszuschlages. Dier Zuschlag soll den Mehraufwand, der für zusätzliche pflegeerschwerende Faktoren betreffend, die gesamte Pflegesituation pauschal abgelten soll.
Sind bei einem Menschen entweder schwere geistige oder auch schwere psychische Behinderungen vorhanden, so steht ab dem 15. Geburtstag eine pauschale Erschwerniszulage in Höhe von 25 Stunden im Monat zu. Zu den pflegeerschwerenden Faktoren zählen vorwiegend Defizite des Antriebs, der Orientierung oder auch der praktischen Umsetzung von einfachen Handlungen.
Erschwerniszulage bei schwerstbehinderten Kindern/Jugendlichen
Des Weiteren wird die intensive Pflege bei schwerstbehinderten Kindern und auch Jugendlichen durch eine pauschale Erschwerniszulage berücksichtigt sofern mindestens zwei voneinander unabhängige schwere Funktionsstörungen in diesem Fall vorliegen. Dieser Zuschlag wird bis zum 7 Geburtstag mit einer monatlichen Anzahl von 50 Stunden gewährt und anschließend bis zum Erreichen des 15. Geburtstags mit 75 Stunden.
Hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit bei Kindern ist grundsätzlich nur jenes Pflegeausmaß zu berücksichtigen, welches über das erforderliche und notwendige Ausmaß von gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen, welche nicht behindert sind, hinausgeht.
Für die genaue Beurteilung und Prüfung des tatsächlichen Pflegebedarfs von Kindern und auch Jugendlichen wurden die sogenannte Kinder- Einstufungsverordnung erlassen. Diese Verordnung beinhaltet einerseits Altersgrenzen und stellt fest ab welchen Zeitpunkt kein Pflegebedarf mehr anzunehmen ist.
Antrag auf Pflegegeld in Österreich
Grundsätzlich muss für die Gewährung und eine etwaige Erhöhung des Pflegegeldes ein Antrag eingereicht werden.
Der Antrag kann nach wie vor formlos eingereicht werden. Sollte jedoch der Antrag irrtümlicherweise an eine andere Stelle, welche für das Pflegegeld nicht zuständig ist, weitergleitet werden so hat diese Stelle die Verpflichtung den Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten.
Sollten bereits ärztliche Befunde oder Atteste zu dem aktuellen Fall vorliegen, so sind diese direkt beim Antrag beizufügen, um somit eine Entscheidung beschleunigen zu können.
Zuständig für das Pflegegeld ist der zuständige Versicherungsträger bei dem der Pflegebedürftige zuletzt versichert ist beziehungsweise bei dem er gerade versichert ist.
Sobald ein Antrag auf ein Pflegegeld gestellt werden will, erhalten die betroffenen Personen ein Formular zugeschickt in welchen die genauen Funktionseinschränkungen sowie all jene Tätigkeiten, welche nicht mehr durchgeführt werden können angeführt werden müssen.
Begutachtung durch Pflegefachkraft oder Arzt
Ist einmal ein Antrag bei dem zuständigen Versicherungsträger abgegeben worden, erfolgt in weiterer Folge eine genaue Begutachtung durch einen Arzt oder auch eine Pflegefachkraft. Die betroffenen Personen werden entweder im Heim oder auch zu Hause von dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Pflegefachkraft besucht.
Bevor dieser Hausbesuch jedoch stattfinden kann, muss eine offizielle Ankündigung erfolgen. Der Sachverständige erkundigt sich in diesem Erstgespräch über den aktuellen Gesundheitszustand und versucht herauszufinden welche Aktivitäten noch selbstständig durchgeführt werden können und bei welchen Aktivitäten eine Hilfestellung notwendig ist.
Nach der genauen Untersuchung wird schlussendlich ein ausführliches Gutachten ausgestellt und im Endbericht eine Ermittlung der Höhe des Pflegegeldes durchgeführt.
Die tatsächliche Pflegestufe ist jedoch im letzten Schritt eine Rechtsfrage und obliegt dem zuständigen Sozialversicherungsträger oder in manchen Fällen auch dem Gericht.
Auch Wunsch des Betroffenen kann bei der Erstbegutachtung auch eine Vertrauensperson anwesend sein um detaillierte Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand geben zu können. Sollte sich der Betroffene / die Betroffene in stationärer Pflege befinden so sind in diesem Fall die zuständigen Pflegefachkräfte aufzusuchen, um eine genaue Auskunft zur aktuellen Situation zu erfahren.
Erhöhungsantrag – Wann kann ich das Pflegegeld erhöhen lassen?
Sollte sich seit der letzten Entscheidung der Gesundheitszustand der betroffenen Person deutlich verschlechtert haben sodass von den Betroffenen eine Erhöhung des Pflegegeldes notwendig ist, so steht es jedem Menschen frei sich beim zuständigen Entscheidungsträger zu melden um einen Erhöhungsantrag zu stellen.
Wie der Erstantrag ist auch der Erhöhungsantrag wieder formlos. Es müssen wiederum sämtliche Daten zum aktuellen Gesundheitszustand angegeben werden und auch in diesem Fall erfolgt wiederum eine genaue Begutachtung durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft um anschließend ein Urteil fällen zu können.