Funktion der Kinderbeihilfe und Bezugsdauer
Die Kinderbeihilfe bzw. Familienbeihilfe zählt zu den objektiv bedeutendsten Leistungen für österreichische Familien. Die monatlich gewährte finanzielle Unterstützung erreicht die Leistungsberechtigten direkt und fördert nachhaltig deren finanzielle Entlastung.
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte mit Hauptwohnsitz im Inland und einer unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht, erhalten Kinderbeihilfe als Steuervergütung. Die Leistung wird einkommens- und beschäftigungsunabhängig ausbezahlt und ist gemäß der Anzahl der jeweiligen Kinder gestaffelt.
Kinderbeihilfe ist eine zweckgebundene Leistung, die anteilig den Lebensbedarf von minderjährigen Kindern abdecken soll. Die Auszahlung der Gelder wickeln die regionalen Wohnsitzfinanzämter ab.
Die Ansprüche auf Kinderbeihilfe können prinzipiell für ein rückwirkendes Zeitfenster von maximal 5 Jahren ab Antragsstellung geltend gemacht werden. Sämtliche Beantragungen bezüglich der Familienbeihilfe sind kostenlos. Anträge können jederzeit gestellt werden. Familienbeihilfe wird für alle minderjährigen Kinder gewährt, deren Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben.
Wie lange kann ich Kinderbeihilfe für meine Kinder erhalten? – Dauer
Für volljährige Kinder wird die Bezugsdauer der Familienbeihilfe bis zum jeweils 24. Lebensjahr ausgeweitet, sofern sie einer beruflichen Ausbildung oder einem akademischem Studium nachgehen. Die Bezugsdauer dehnt sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aus, wenn das Kind vor dem 24. Lebensjahr schwanger wird oder ein Kind gebärt.
Gleiches gilt, wenn das Kind an einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % leidet, vor dem 24. Lebensjahr für ein Zeitfenster von mindestens 8 bis 12 Monaten eine freiwillige Hilfstätigkeit ausübt oder einen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von 10 Semestern absolviert.
Kein Anspruch im Zivildienst oder Präsenzdienst
Das Studium muss in diesem Fall allerdings zwingend im Kalenderjahr des jeweils 19. Geburtstages des Studierenden aufgenommen worden sein. Im Zuge von Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Volljährige Kinder, die beim Arbeitsmarktservice Österreich arbeitslos gemeldet sind, und gemäß Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Beihilfe durch den AMS haben, bekommen bis zum 21. Lebensjahr Kinderbeihilfe ausbezahlt.
Für Kinder, die offiziell als konstant erwerbsunfähig eingestuft sind, greift keine verbindliche Altersgrenze für die Bezugsdauer. Diese Kinder müssen eine schwerwiegende geistige oder körperliche Behinderung nachweisen können, die erstmalig bis zum 25. Lebensjahr der Betroffenen in Erscheinung getreten ist. Menschen mit Behinderung bekommen eine erhöhte Kinderbeihilfe.
Wer hat Anspruch auf Kinderbeihilfe?
Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe haben Eltern, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich unterhalten und in ihrem Haushalt genetische Kinder oder Adoptiv-, Pflege- bzw. Enkelkinder versorgen oder Unterhalt für entsprechende Kinder leisten.
Laut österreichischem Gesetz steht die Kinder- bzw. Familienbeihilfe primär der Mutter zu. Väter, die einen Antrag auf Kinderbeihilfe einreichen, müssen aufgrund dessen unbedingt nachweisen können, dass sie die überwiegende Führung des Haushaltes übernehmen.
Alternativ kann eine offizielle Verzichtserklärung der Mutter vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss die Mutter das Formular “ Familienbeihilfe; Antrag- Beih100″ ausfüllen.
Kinderbeihilfe wird ebenso an ausländische Staatsbürger ausbezahlt, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben.
Wie kann die Kinderbeihilfe beantragt werden?
Die zuständige Behörde für Antragsstellungen zur Familienbeihilfe ist das regionale Wohnfinanzamt. Für Geburten ab dem 1. 5.2015 existiert österreichweit das Verfahren der antragslosen Familienbeihilfe.
Demnach müssen seit diesem Stichtag keine Beantragungen auf Kinderbeihilfe für Inlandsgeburten vorgenommen werden. Sämtliche Daten des in Österreich geborenen Kindes und der Eltern werden automatisch von dem Standesamt eingezogen und im “ ZPR“ (Zentralem Personenstandsregister) gespeichert.
Im Nachgang übermittelt die Behörde die Daten an die Finanzverwaltung. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen prüft die Finanzverwaltung, ob die verbindlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorliegen.
Erfüllen die Eltern alle erforderlichen Kriterien, geht ihnen ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung zu. Dieses informiert die Betroffenen über ihre individuelle Anspruchsberechtigung. Zeitgleich mit diesem Dokument erfolgt die Überweisung der Kinderbeihilfe auf das angegebene Konto der Eltern. Fragen hinsichtlich des Informationsschreibens können an die Infocenter der einzelnen Finanzämter gestellt werden.
Für Kinder, die vor diesem Stichtag geboren worden sind, ist weiterhin die Einreichung eines Kinderbeihilfe- Antrages beim Wohnfinanzamt notwendig. Auf Wunsch können Anträge online über “ FinanzOnline“ an die zuständige Behörde gesendet werden.
Erforderliche Unterlagen für Antragsstellung
Im Rahmen der Beantragung müssen ausländische Staatsangehörige der Behörde gemäß Bestimmungen des “ Nierderlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ einen Nachweis über ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorlegen.
Diese Regelung gilt auch für ausländische EU- Bürger. Bei volljährigen Kindern sind zudem Nachweise über Berufsausbildung, Präsenz-, Zivil- bzw. Ausbildungsdienst Studium oder eventuelle Studiumsverzögerungen vorzuweisen.
Höhe der Kinderbeihilfe 2020 in Österreich pro Monat
- Die Kinderbeihilfe liegt ab der Geburt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes bei 114 € je Monat. Ist das Kind zwischen 3 und 10 Jahren alt, empfangen Anspruchsberechtigte einen monatlichen Betrag von 121,90 €. Für Kinder in einem Lebensalter zwischen 10 und 19 Jahren ist die monatliche Kinderbeihilfe auf eine Summe in Höhe von 141,50 € festgelegt.
- Bei einem Lebensalter von 19 Jahren des Jugendlichen beträgt die Kinderbeihilfe je Monat 165,10 €. Im September eines jeden Kalenderjahres wird ergänzend zur Familienbeihilfe für Kinder in einem Alter zwischen 6 und 15 Jahren die Sonderprämie “ Schulstart“ ausbezahlt, die mit einer einmaligen Summe von 100 € verknüpft ist.
- Der monatliche Betrag der Kinderbeihilfe wird durch die Geschwisterstaffelung ergänzt. Demnach gewährt das Finanzamt für zwei Kinder eine zusätzliche Zahlung von 7,10 € pro Kind. Leistungsberechtigte mit 3 bzw. 4 Kindern erhalten ergänzend zur Familienbeihilfe 17,40 € bzw. 26,50 € je Kind.
- Bei 5 bzw. 6 Kindern sorgt die Geschwisterstaffelung für einen monatlichen Zugewinn von 32 € bzw. 35,70 € pro Kind. Die Obergrenze der Zuzahlung ist bei einer Summe von 52 € je Monat und Kind festgeschrieben, die Anspruchsberechtigte mit 7 oder mehr Kindern empfangen.
Die Familienbeihilfe wird parallel mit dem Kinderabsetzbetrag überwiesen. Dieser Absetzbetrag fungiert als Negativsteuer und ist bei derzeit bei 58,40 € je Kind und Monat angesiedelt.
Wer für mehr als 3 Kinder Familienbeihilfe empfängt, kann einen zusätzlichen “ Mehrkindzuschlag“ bei den Behörden beantragen. Der “ Mehrkindzuschlag“ liegt bei einem Gesamtbetrag von 20 Euro je Monat ab dem jeweils dritten Kind.
Mehrkindzuschlagen muss beantragt werden
Der Zugewinn ist separat für jedes Kalenderjahr geltend zu machen. Der “ Mehrkindzuschlag“ wird in Kombination mit der persönlichen Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt oder mit der Einkommenssteuererklärung verrechnet. Erzielen die Leistungsberechtigten keine steuerpflichtigen Einkünfte, nimmt die zuständige Behörde eine direkte Auszahlung des Zuschlags vor.
Grundsätzlich gebührt ausschließlich Personen ein Anrecht auf einen “ Mehrkindzuschlag“, die für mindestens 3 Kinder Kinderbeihilfe beziehen. Zudem darf das jährlich zu versteuernde Familieneinkommen eine Obergrenze von 55000 Euro nicht überschreiten.
Die Behörden berücksichtigen bei der Prüfung der Legitimation jeweils das Familieneinkommen des Kalenderjahres, das unmittelbar vor dem Jahr der Antragsstellung erwirtschaftet worden ist. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das “ Familienlastenausgleichgesetz“ ( FLAG).
Haben getrennt lebende Eltern mindestens 3 gemeinsame Kinder für die sie zu jeweils 50 % der Kinderbeihilfe empfangen, kann die Anzahl der in den unterschiedlichen Haushalten lebenden Kindern auf Wunsch aufaddiert werden. In diesen Fällen müssen sich beide Parteien einvernehmlich einigen, wem der “ Mehrkindzuschlag“ tatsächlich zufallen soll. Findet in diesem Kontext eine Zusammenrechnung statt, ist der Behörde eine Verzichtserklärung des Elternteils dazulegen, das explizit auf den “ Mehrkindzuschlag“ verzichtet.
Einkommensgrenze für Kinder, die älter als 20 sind
Bis die Kinder das 19. Lebensjahr erreichen, ist ihr individuelles Einkommen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe irrelevant. Erwirtschaftet ein Kind, ab dem Kalenderjahr in den sein 20. Geburtstag fällt, eigene Einkünfte in Höhe von mehr als 10000 Euro des zu versteuernden Gesamteinkommens, ist der Differenzbetrag zu der verbindlich festgeschriebenen Obergrenze zurückzuzahlen.
Dieser Betrag orientiert sich an der Bemessungsgrundlage der persönlichen Einkommens- bzw. Lohnsteuer, klammert das 13. und 14. Monatsgehalt hierbei aber aus. Etwaige Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen sowie Waisenversorgungsgenüsse fließen nicht in das diesbezügliche Rechnungsmodell zum versteuernden Gesamteinkommen mit ein.
Direktauszahlung an Volljährige möglich
Volljährige können sich die Kinderbeihilfe auf ihr eigenes Girokonto auszahlen lassen. Das regionale Wohnsitzfinanzamt weist den Betrag in diesem Fall mit dem Kinderabsetzbetrag an. Hierfür ist keine spezielle Antragsstellung erforderlich.
Eine Direktauszahlung der Gelder ist nur in Verbindung mit einer Zustimmungserklärung der ursprünglich anspruchsberechtigten Eltern zulässig. Deshalb muss bei der zuständigen Behörde zwingend ein unterschriebenes Antragsformular des Elternteils eingereicht werden.
Eine derartige Einverständniserklärung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Allerdings werden die Eltern weiterhin als Anspruchsberechtigte von den Behörden geführt, um zuverlässig steuer- bzw. unterhaltsrechtliche Probleme zu unterbinden.
Etwaige Rückzahlungsforderungen werden deshalb an den jeweils anspruchsberechtigten Elternteil gestellt. Außerdem kann eine Direktauszahlung an Kinder über 18 durchgeführt werden, wenn die Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind aufgehoben ist und Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen.
Kinderbeihilfe 2020 – Änderungen bei Gesetzen, Höhe & Details zu erwarten?
Die letzte Kalenderwoche im Januar 2019 markiert den Startschuss für die erste Plenarwoche im neuen Jahr. In diese Phase fallen traditionell hitzige Debatten rund um sozialrechtliche Themenkomplexe und die Finanzen des Staatshaushaltes.
Im Rahmen der Plenarwoche werden insgesamt 22 aktuelle Berichte des österreichischen Rechnungshofes behandelt. Insbesondere ein Rechnungshof – Bericht zur Kinderbeihilfe bzw. Familienbeihilfe erhitzt derzeit die Gemüter österreichischer Politiker.
Laut Darlegung des Rechnungshofes hat sich die Anzahl der im Ausland ansässigen Kinder, die österreichische Kinderbeihilfe beziehen zwischen den Jahren 2003 und 2018 nahezu verhundertfacht. Ende des Kalenderjahres 2018 bezogen demnach 130000 Kinder mit Wohnsitz im Ausland Kinderbeihilfe. Nach Auffassung des Rechnungshofes begünstigt das Fehlen strenger Kontrollen den Missbrauch der Kinderbeihilfe bzw. Familienbeihilfe.
In Standardfällen kontrollieren die österreichischen Finanzämter bis zur Volljährigkeit der Kinder nicht, ob die Anspruchsberechtigung weiterhin gerechtfertigt besteht oder das Geld tatsächlich zu Unrecht ausbezahlt wird.
Wegen dieser fehlenden Kontrollmechanismen zahlten die Behörden über ein langes Zeitfenster ungerechtfertigt Kinderbeihilfe aus. Deshalb sind im Jahre 2019 Modifikationen zur Kinderbeihilfe zu erwarten, die einen derartigen Missbrauch der Leistungen zielgerichtet verhindern. So werden für das laufende Kalenderjahr Gesetztesentwürfe erwartet, die schärfe Kontrollen der Anspruchsberechtigung auf Kinderbeihilfe etablieren.
2019 tritt die Indexierung der Kinderbeihilfe für Kinder mit Hauptwohnsitz im Ausland in Kraft
Seit Beginn des Kalenderjahres 2019 ist die Novelle zur Indexierung der Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) für anspruchsberechtigte Kinder mit Hauptwohnsitz im Ausland rechtsgültig in Kraft getreten.
Mit Hilfe der Verordnung erfolgt eine Anpassung an das Preisniveau des Staates, in dem das Kind des derzeit in Österreich lebenden Elternteils oder Erziehungsberechtigten seinen Hauptwohnsitz hat. Die EU- Kommission verurteilt die Maßnahme und droht mit juristischen Schritten gegen die Verordnung vorzugehen. Durch die Modifikation des Gesetztes strebt die Regierung eine Kostenersparnis von rund 114 Millionen Euro pro Jahr ein. Die auf diese Weise generierten Einsparungen will die Regierung zur Förderung österreichischer Familien nutzen.
Die Verlierer dieser Änderung sind primär in der Alpenrepublik lebende Personen mit Kindern in den Oststaaten wie beispielsweise Rumänien oder Ungarn. Positive Auswirkungen birgt die Novelle für Eltern deren Kinder in einem Staat studieren oder eine Ausbildung absolvieren, wo vergleichsweise höhere Lebenshaltungskosten als in Österreich aufzubringen sind. In derartigen Fällen wird die Kinderbeihilfe hinaufindexiert.