Für die meisten Ehepaare steht fest, dass sie irgendwann auch Nachwuchs bekommen möchten, doch es gibt hierbei leider auch viele Paare denen dieser Wunsch verwehrt bleibt, oft sind gesundheitliche Gründe die Ursache hierfür.
Aber wer sich ein Leben ohne den gewünschten Nachwuchs nicht vorstellen kann, sollte einmal über eine Adoption nachdenken, denn diese ist eine sehr gute Möglichkeit ein Kind zu bekommen und den Kindern, die adoptiert werden, wird damit auch geholfen indem sie in eine sichere Zukunft blicken können.
Nachfolgend haben wir alles Wissenswerte zum Thema Adoption in Österreich zusammengetragen und abschließend noch Fragen & Antworten angefügt.
Die allgemeinen Adoptionsinformationen für Österreich
Die Adoption ist die Aufnahme eines Kindes ohne dabei Rücksicht auf dessen biologische Herkunft zu nehmen. Die Aufnahme eines Adoptivkindes kann hierbei durch Ehepaare, Einzelpersonen oder eingetragene Lebenspartner erfolgen.
Die Wartezeit um ein Adoptivkind zu bekommen, beträgt in Österreich bis zu drei Jahren, denn das Interesse an einer Adoption ist sehr hoch. Die lange Wartezeit erklärt sich daraus, dass es viele Menschen gibt die gerne Kinder adoptieren möchten.
Welche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Annahme müssen erfüllt werden?
- Ein wichtiges Kriterium für eine Adoption stellt das Alter dar, denn die Eltern sollten hierbei mindestens 25 Jahre alt sein. Die Adoptiveltern müssen älter als das Adoptivkind sein. Ein Höchstalter für den Empfang von Eltern gibt es in Österreich nicht.
- Ebenso spielt der Familienstand eine weitere Rolle, so müssen in Österreich Adoptiveltern nicht zwingend verheiratet sein, allerdings kann in einem solchen Fall das Adoptivkind nur durch ein Elternteil adoptiert werden. Sind die Adoptiveltern verheiratet oder sind eingetragene Partner, so muss das Kind von beiden Parteien adoptiert werden. Möglich ist es in Österreich aber ebenso, dass nur eine Person ein Kind adoptieren kann, dass ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um ein Stiefkind handelt.
- Vor einer Adoption werden aber auch die persönlichen Bedingungen der potenziellen Adoptiveltern geprüft, hierbei spielen die unterschiedlichsten Faktoren wie der Gesundheitszustand, die sozialen und persönlichen Kompetenzen, sowie die wirtschaftlichen Bedingungen eine wichtige Rolle.
Das Adoptionsverfahren
Sind die geforderten Voraussetzungen erfüllt, kann der Adoptionsprozess fortgesetzt werden. Ansprechpartner für die eventuellen Adoptiveltern sind in Österreich die öffentliche Kinder– und Jugendhilfeträger, aber auch anerkannte private Träger. Private Träger können sich je nach Bundesland unterscheiden.
In der dortigen Jugendabteilung wird die Bewerbung für ein Adoptivkind angenommen, es folgen weitere Prüfungen, Tests, Diskussionen und Schulungsmodule.
Hier muss dann ebenso ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, die finanzielle Situation wird überprüft und ein Strafregister erstellt. Sind alle Kriterien erfüllt so erfolgt ein Mediationsprozess, welcher für die Bewerber ebenso kostenlos ist, wie die Vermittlung.
Bei privaten Maklern, welche schnelle und weniger bürokratische Angebote anbieten, ist allerding Vorsicht geboten, denn oftmals handelt es sich hierbei um unseriöse Angebote.
Der Adoptionsvertrag
Zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern wird eine Adoptionsvereinbarung in Schriftform abgeschlossen. Diese muss vor dem Inkrafttreten zunächst vom zuständigen Amtsgericht genehmigt werden.
Bevor eine Entscheidung getroffen wird, werden die Anforderungen erneut geprüft. Nur wenn die überprüften Bedingungen auch positiv bewertet werden, ist eine Genehmigung wirksam. Ebenso müssen nachfolgende Personen mit der Annahme einverstanden sein.
- Die biologischen Eltern des Kindes, welches adoptiert werden soll (auch wenn die Kindesmutter nicht volljährig ist hat sie das Recht der Einwilligung und kann nicht zur Adoption gezwungen werden)
- Es ist eine Zustimmung der Ehepartner oder der eingetragenen Partner des zu adoptierenden Kindes erforderlich.
- Ist das Kind bereits 14 Jahren, so muss eine Zustimmung des Adoptivkindes vorliegen.
Eine Adoptivvereinbarung tritt erst dann in Kraft, liegt eine gerichtliche Genehmigung vor.
Vor Gericht haben außerdem das Recht im Genehmigungsverfahren gehört zu werden:
- Das Adoptivkind ohne Selbstreproduktion, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat und nicht schon seit dieser Zeit bei den Adoptiveltern lebt.
- Eltern eines bereits erwachsenen Pflegekindes
- Sozialhilfebeistand, früher auch Jugendwohlfahrtsträger genannt für Kinder und Jugendliche.
- Wenn erforderlich, dann auch die Adoptiveltern oder das Familienoberhaupt in das er adoptiert wurde.
Dokumente die für die Adoption erforderlich sind
Der Adoptionsprozess erfordert viele schriftliche Dokumente und Unterlagen, so wird die Rechtsgültigkeit bewahrt und der gesamte Prozess der Adoption kann somit nachvollziehbar dokumentiert werden.
Bei einem minderjährigen Adoptivkind müssen die entsprechenden Verträge durch einen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden.
Für die Adoption werden folgende Dokumente benötigt:
- Eine beglaubigte Abschrift des Geburtenbuches
- Die Heiratsurkunde
- Nachweis über die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern sowie der Adoptiveltern
- Bestätigung der Meldung durch die leiblichen Eltern sowie der Adoptiveltern
- Einverständnis der leiblichen Eltern aber auch der zukünftigen Geschwister
- Vollmacht der leiblichen Eltern
Unterschiede der Inlands- und Auslandsadoption
Für die Adoption kann man sich für Kinder im Inland oder im Ausland entscheiden. Soll ein Kind aus dem Ausland adoptiert werden, so gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Adoption eines österreichischen Kindes.
Soll die Adoption im Inland erfolgen so wird die Vermittlung der Kinder vom jeweiligen Jugendamt übernommen, diese begleiten die potenziellen Adoptiveltern dann bis zu Vertragsabschluss.
Bei der Auslandsadoption ist ein wichtiger Fakt, ob der jeweilige Staat dem Haager Adoptionsübereinkommen angehört oder ob nicht. Das Haager Übereinkommen ist ein Übereinkommen, welches dem Schutz von Kindern und der Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Adoptionen dient.
Auf diese Weise soll dem Verkauf oder Entführungen von Kindern entgegengewirkt werden. Will man sich im Österreich für die Adoption eines ausländischen Kindes bewerben, so ist das über das Wohnungsjugendamt möglich.
Gehört der Staat dem Haager Adoptionsübereinkommen an, so wird die Adoption durch den Heimatstaat und vom Aufnahmestaat abgewickelt. Gehört der Staat nicht dem Abkommen an, so erfolgt die Adoptionsabwicklung durch den Heimatstaat des Kindes.
Diese Adoption wird jedoch in Österreich nicht förmlich anerkannt, sondern es müssen Anträge erstellt werden, die von österreichischen Behörden geprüft werden. Liegen keine Verstöße vor so wird eine Adoption rechtswirksam.
Die unterschiedlichen Adoptivformen bei Inlandsadoptionen
In Österreich kann zwischen drei verschiedenen Adoptionsmethoden gewählt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Entscheidung der leiblichen Mutter, welche Form sie für ihr Kind wählt.
Die Adoptiveltern können auch selbst entscheiden, welche Form der Adoption sie wählen. Unterschieden wird zwischen:
- Inkognito-Adoption
- Halb offene-Adoption
- Offene-Adoption
Bei der Inkognito-Adoption, lässt bereits der Name erahnen, dass die leiblichen Eltern der Kinder von den Adoptivkindern keinerlei Informationen beim Adoptionsprozess erhalten. Das heißt, dass der Name und auch die Adresse unbekannt bleiben. Werden Wünsche der leiblichen Eltern, in Bezug auf Beruf, Alter usw. laut, so werden diese in der Regel berücksichtigt.
Findet eine halb offene Adoption statt, so ist den leiblichen Eltern auch der physische Standort des Kindes nicht bekannt. Diese können aber trotzdem über die Adoptiveltern, das Jugendamt, den Magistrat oder den Bezirkshauptmann Kontakt aufnehmen um auf neutraler Ebene ein Treffen abhalten oder Fotos und Briefe austauschen zu können.
Die Form der Offenen-Adoption liegt vor, wenn die physischen Eltern den Aufenthaltsort des Kindes kennen und sich an die Adoptivfamilie und das Kind wenden können.
Rechtslage für Adoptivkinder
Adoptivkindern entstehen durch den abgeschlossenen Adoptivvertrag die gleichen Rechte wie sie auch durch die Abstammung der Kinder begründet werden und es erfolgt eine Gleichstellung der Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern. Somit sind Adoptivkinder unterhaltsberechtigt und erbberechtigt.
Jedoch geht es um das Erbrecht gegenüber der Adoptivgroßeltern, sowie der Verwandtschaft der Adoptiveltern so haben Adoptivkinder keinen Anspruch, denn in einem solchen Fall besteht weder ein biologisches noch ein juristisches Verwandtschaftsverhältnis.
Versterben die leiblichen Eltern des Adoptivkindes, so tritt in einem solchen Fall das doppelte Erbrecht in Kraft, welches besagt, dass die Adoptivkinder auch, gegenüber der biologischen Eltern erbberechtigt sind.
Verstirbt das Adoptivkind vor den Adoptiveltern, so ist im Erbrecht festgeschrieben, dass nur die Adoptiveltern Anspruch aufs Erbe haben und nicht die leiblichen Eltern.
Rechtslage für Adoptiveltern
Wenn der Adoptionsvertrag vom Gericht bewilligt wurde, verpflichten sich diese, alle Pflichten und Rechte wahrzunehmen, die bisher den leiblichen Eltern vorbehalten waren. So sind die Adoptiveltern im vollen Umfang für die Erziehung, Unterhaltsgewährung und Vermögensverwaltung verantwortlich und übernehmen die gesetzliche Vertretung für das Adoptivkind.
Fragen und Antworten zum Thema Adoption in Österreich
Wie lange dauert eine Adoption in Österreich?
Die Adoption kann, in Österreich bis zu drei Jahren dauern, da die Nachfrage relativ groß ist. So ist zum Beispiel die Zahl der Paare die ein Kind adoptieren möchten, zehnmal so hoch, wie die Kinder die zur Adoption frei gegeben werden.
Wo erhält man Informationen zum Thema Adoption?
In Österreich können Informationen, über die jeweilige Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate eingeholt werden. Ebenso helfen je nach Bundesland der Verein Eltern für Kinder in Österreich, Verein Pflege- und Adoptiveltern sowie die Arbeitsgruppe iana. (international adoption network austria)
Wieviel kostet eine Adoption in Österreich? – Gibt es Kosten?
Nein, denn aus einer Adoption soll keineswegs ein Geschäft werden. Die Vermittlung der Adoption durch die Jugendämter ist in Österreich kostenlos. Lediglich muss man für die Gerichtskosten sowie die Notargebühren aufkommen.
Wie verhält es sich mit der Änderung des Namens?
Durch den Adoptionsvertrag erfolgt nicht automatisch auch die Änderung des Namens. Soll der Familienname des Adoptivkindes nach der Adoption jedoch geändert werden, so ist es auch möglich.
Wie kann das Adoptivkind mit den leiblichen Eltern Kontakt aufnehmen?
Dem Adoptivkind ist es nach dem 14 Lebensjahr erlaubt, nach den leiblichen Eltern zu suchen. Hierfür können sie im Magistrat bzw. dem zuständigen Bezirksgericht die Akten einsehen. Auf Wunsch kann auch der Kontakt zu den leiblichen Eltern hergestellt werden, wenn die biologischen Eltern das ebenfalls möchten. Wenn das Seitens der leiblichen Eltern nicht erwünscht ist, so muss das Adoptivkind das akzeptieren.