Am 1. Januar 2018 traten österreichweit die Regelungen zur Abschaffung des Pflegeregresses in Kraft. Das österreichische Parlament hatte auf Drängen der SPÖ den dafür notwendigen Gesetzesbeschluss im Juli 2017 verabschiedet.
Der Stichtag des 1. Januars 2018 markiert demnach das Ende der finanziellen Enteignung von pflegebedürftigen Menschen, die in Heimen leben.
Durch die Modifikation des Pflege- und Gesundheitssystems erhalten 40000 österreichische Familien zusätzliche soziale Sicherheit, die in der Praxis vom Pflegeregress bedroht waren.
Nach Auffassung des Kärntner Landeshauptmannes Peter Kaiser sei das Aus des Pflegeregresses als Sieg eines sozialpolitischen Gewissens zu verstehen, der eine massive gesellschaftspolitische Schieflage innerhalb Österreichs korrigiert habe.
Laut dem Vorsitzenden des österreichischem “ Arbeiter- Samariter- Bundes“ Schnabl habe der Regress hart arbeitende Menschen im Alter zu bittstellenden Sozialfällen werden lassen und die Bevölkerung dazu veranlasst sich kollektiv davor zu fürchten im Alter pflegebedürftig zu sein.
Der österreichische Pensionistenverband dankte dem ehemaligem Bundeskanzler Kern für seine Entschlossenheit, um die Enteignung von Menschen, die in Heimen gepflegt werden, zu stoppen. So hätte Kern Anfang des Kalenderjahres 2017 “ einen Turbo gezündet“, um notwenige Maßnahmen gegen den Regress einzuleiten.
Die Aufhebung des Pflegeregresses gilt für sämtliche Vermögenswerte. Die jeweilige Vermögenshöhe ist in diesem Kontext nicht entscheidend. Unter dem Vermögensgriff werden Sparbücher, Barvermögen, Wohnungseigentum sowie Häuser summiert. Derartige Werte dürfen von den Behörden nicht angetastet werden.
Fehlende Übergangsbestimmungen sorgten während des Jahres 2018 für eine unklare Rechtslage
Die Grundpfeiler des im Juli 2017 vom Nationalrat verabschiedeten Verfassungsgesetzes bilden 3 Bestimmungen.
Die Novelle formuliert die Abschaffung des Pflegeregresses, das Einfrieren weiterer Forderungen sowie die Einführung von Übergangsbestimmungen. Derartige Übergangsbestimmungen existierten in der Realität Herbst 2018 nicht.
Als Konsequenz dessen ist die Alpenrepublik von einem rechtlichen “ Fleckenteppich“ durchzogen. Die einzelnen Länder wenden zur Handhabung der Problematik jeweils eigene Dekrete an, da maßgebliche Gerichtsurteile zur Abwickelung bzw. Durchführungsgesetze bis Herbst 2018 fehlten.
Während des Kalenderjahres 2018 sorgte die Pflegeregress- Abschaffung der ehemaligen schwarz-roten Bundesregierung in der gesamten Alpenrepublik aufgrund dessen für Wirbel. Gemäß aktueller Rechtsprechung des “ Obersten Gerichtshofes“ dürfen Angehörige von Pflegebedürftigen bereits eingezogene Gelder zurückfordern.
Allerdings standen bis Ende 2018 eindeutige Durchführungsbestimmungen offen, die standardisieren wie die diesbezüglichen Gesetzestexte tatsächlich anzuwenden sind. So forderten die Leiter sozialer Fonds konkrete Regelungen und Definitionen.
Zentrale Fragestellungen hierbei waren; Für welche Zeitfenster können rückwirkende Forderungen geltend gemacht werden? Wie sind diese abzuwickeln? Welche Beträge sind zurückzuzahlen und welche Grundbucheinträge sind als hinfällig zu betrachten?
Seit Jahresbeginn 2018 ist laut Entscheidung des OGH kein Zugriff auf das jeweilige Vermögen von Angehörigen, Heimbewohnern oder Erben möglich. Da der Entscheid des “ Obersten Gerichtshofes“ zudem Leistungen umschließt, die de facto vor dem Stichtag geleistet wurden, fördert dies Diskrepanzen bei der Abwickelung der Fälle. Diese schwammige Rechtslage bedeutete eine dauerhafte Rechtsunsicherheit für Erben und eine Prozessflut von Klagen.
Seit dem Aus des Pflegeregresses hat ein überproportionales Wachstum bei der Nachfrage nach Pflegeplätzen eingesetzt. Der Wegfall des Regresses beschert den Ländern massive Einnahmeeinbußen bzw. Mehrkosten, die gegenfinanziert werden müssen.
Weil die Pflege momentan im Endeffekt kostenlos in Anspruch genommen werden kann, fehlten den Ländern im Oktober 2018 rund 240 Millionen Euro, die ursprünglich von privaten Selbstzahlern zu entrichten gewesen wären.
Laut derzeitiger Sozialministerin Hartinger- Klein werde es keine Gesetzeskorrektur bezüglich des Wegfallens des Vermögenszugriffes durch die aktuelle Regierung geben.
So liefere das Urteil des OGH eine eindeutige Rechtslage, die sowohl “ Altfälle“ als auch neue Verfahren umfasse. Deshalb sei die Abwickelung der Fälle als Ländersache zu verstehen. Renommierte Volksanwälte kritisieren, dass die Regierung keine rechtskräftigen Übergangsregelungen schafft und diese als Durchführungsgesetze anwendet.
Trotz dem Aus des Pflegeregeregresses zogen einige Bundesländer weiterhin Vermögen Pflegebedürftiger ein
Trotz des Inkrafttretens der Novelle zur österreichweiten Abschaffung des Pflegeregresses, erhoben vereinzelte Bundesländer weiterhin Gelder auf sogenannte “ Altfälle“. Sie begründen den anhaltenden Zugriff mit der fehlenden Rechtssicherheit für “ Altfälle“.
Als “ Altfälle“ werden jene Verfahren klassifiziert, für die bereits vor dem Stichtag des 1. Januar 2018 ein rechtsgültiger Bescheid vorlag. Gleiche Klassifikation gilt für Fälle, bei denen Länder oder Gemeinden vor dem Stichtag ins Grundbuch eingetragen waren.
Diesbezügliche Vermögenszugriffe wurden im Oktober 2018 von den Ländern Oberösterreich und Wien durchgeführt. Demgegenüber verzichteten Niederösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol, das Burgenland und Vorarlberg während dessen bereits auf ihre Forderungen. Ende Oktober zog Wien ebenfalls sämtliche Vermögensforderungen zurück. Tirol betrachtet zudem alle anhängigen Gerichtsverfahren zum Pflegeregress als nichtig.
Welche Bundesländer schaffen im Kalenderjahr 2019 Rechtssicherheit beim Themenkomplex “ Pflegeregress“?
Ab Januar 2019 können in Niederösterreich Sicherstellungen in Grundbüchern dauerhaft gelöscht werden
Ende November 2018 kündigte die niederösterreichische Landesregierung an für eindeutige Rechtssicherheit beim Pflegeregress sorgen zu wollen. Ab Beginn des Kalenderjahres 2019 werden sämtliche bestehenden Sicherstellungen in Grundbüchern unwiderruflich gelöscht.
Die Rechtsgrundlage hierfür bildet eine neue Novelle zum Sozialhilfegesetz. 500 betroffene Niederösterreicher erhalten im Zuge dessen eine rechtliche Lösung, um das Land aus dem jeweiligen Grundbuch austragen zu lassen.
Seit 1. Januar 2019 können sich Betroffene an die regionalen Bezirkshauptmannschaften wenden und offizielle Anträge auf Löschungen aus dem Grundbuch beantragen. Die Liegenschaften gelten im Anschluss als unbelastet, wodurch potentielle Problemsituationen für Besitzer oder potentielle Erben langfristig beseitigt werden. Betroffene erhalten auf diesem Weg eindeutige Klarheit.
Die Abschaffung des Pflegeregresses verursachte beim Land Niederösterreich Mehrkosten in Höhe von insgesamt 60 Millionen Euro. Gleichzeitig schnellte die Nachfrage nach Heimplätzen im Jahresverlauf 2018 auf eine Quote von landesweit 4600 Neuanträgen herauf.
Im Jahr 2017 betrug die Anzahl der Neuanträge im Vergleich dazu lediglich 3300. Der erhöhte Bedarf bewege sich allerdings “ im Rahmen des Machbaren“, so die Behörden. Um den Übertritt vom Gesundheits- in den Pflegesektor zu erleichtern und den Vorgang zu entbürokratisieren, wird die Kooperation zwischen Kliniken und Pflegeheimen innerhalb Niederösterreichs verbessert.
Maßgeblich hierfür sollen Änderungen der landesweiten Organisationsstrukturen sein. Der Pflegebereich soll sanft in den Verbund der “ NÖ- Landeskliniken Holding“ integriert werden.
Verwaltung und Steuerung werden künftig unter einem Dach zusammengefasst, wodurch Planungen, Organisationsstrukturen sowie operative Prozesse nachhaltig optimiert werden können.
Wien wendet das Regressverbot seit Ende Oktober 2018 vollinhaltlich an
Auf Berufung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ( VfGH) zieht das Land Wien seit Oktober 2018 sämtliche seiner Vermögensforderungen zurück. Offenstehende Forderungen sind fortan als gegenstandslos einzuordnen. Parallel dazu sind alle Exekutionsverfahren ausgesetzt.
Von der Regelung betroffen sind 60000 Bürger betroffen, die in Wien pflegerisch betreut werden. Seit den 1970er- Jahren ist der Angehörigen- Regress innerhalb Wiens bereits rechtskräftig abgeschafft.
Durch die ganzheitliche Anwendung der Novelle zur Abschaffung des Pflegeregresses werden künftig ebenso Vermögenszugriffe bei Pflegebedürftigen gestoppt.
Wien lässt zudem alle “ Altfälle“ bedingungslos auslaufen.
Exekutionen sind, unabhängig ob sie mit einem rechtskräftigem Titel belegt sind, als unwiderruflich hinfällig zu betrachten. Grundbucheinträge zu Pfandrechten werden durchgängig gelöscht. Der Regress- Stopp hat Mehrkosten mit einem Volumen von 75 Millionen Euro hervortreten lassen. Allerdings erhält Wien laut Aussage des Sozialstadtrates Hacker lediglich finanzielle Ausgleichszahlungen in Höhe von 56 Millionen Euro.
Dies sei primär als Offenbarungseid der aktuellen Regierung einzuordnen, die sich aus parteipolitischen Motiven offen gegen die Stadt Wien positioniere, so Hacker. Demnach würden insbesondere SPÖ geführte Länder bei der Verteilung der Ausgleichszahlungen massiv benachteiligt und erhielten Gelder, die sich nicht mit der jeweiligen Bevölkerungszahl oder den offiziell gemeldeten Mittel decken würden. Der Stadtrat hat bereits den “ Konsultationsmechanismus“ initiiert, der die Abgeltung der Forderungen Wiens sicherstellen soll.
Einheitliche Bestimmungen gelten laut Verfassungsgerichtshofes für ganz Österreich
Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung durch die nationalen Höchstgerichte ist eine zeitnahe Umsetzung der eindeutig formulierten Tatbestände in ganz Österreich zu erwarten. Deshalb ist das Regressverbot österreichweit einheitlich anzuwenden.
Bei offenen Forderungen oder älteren Regressentscheidungen darf kann Zugriff auf Vermögen stattfinden. Vor 2018 festgeschriebene Grundbucheintragungen und vereinbarte Ratenzahlungen besitzen aufgrund dessen grundsätzlich keine Gültigkeit mehr. Gleichzeitig ist der Pflegeregress bei Behinderten, die stationär untergebracht sind, als gegenstandslos einzustufen. Auf laufende Einkommen bleibt der Zugriff weiterhin erlaubt. Diese Entscheidung liefert eine rechtliche Präzisierung für ganz Österreich.
Der 1. Januar 2019 markiert das Aus für den Pflegeregress für die ambulante Pflege
Seit dem 1. Januar 2019 ist der Vermögensregress bei ambulanter Pflege rechtskräftig aufgehoben. Durch die entsprechende Regierungsvorlage werden Ungleichbehandlungen im Pflegesystem ausgehebelt und die Pflege im familiären Umfeld bzw. zu Hause in ihrer rechtlichen Position gestärkt.
Einkommen von Pflegebedürftigen kann weiterhin zur Deckung der Heimkosten genutzt werden
Nach § 26 Abs. 1 WSHG ist das regelmäßige Einkommen pflegebedürftiger Heimbewohner nicht geschützt und somit von den Neuregelungen zum Pflegeregress nicht betroffen.
Daher sind wiederkehrende Leistungen bzw. Ansprüche in Form von Renten, Pensions- oder Unterhaltszahlungen vom Verbot des Pflegeregresses unangetastet und müssen zwingend zur Deckung der anfallenden Heimkosten verwendet werden. Ersatzansprüche im Sinne von § 26 Abs. 1 WSHG werden in Wien nicht mehr geltend gemacht, sofern die Hilfe vor mehr als 3 zurückliegenden Kalenderjahren gewährt worden ist. Reicht das individuell verfügbare Einkommen nicht vollumfänglich zur Tilgung der Heimkosten aus, wird der Differenzbetrag durch Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung kompensiert. Nach Urteil des Verfassungsgerichtshofes darf somit dauerhaft auf laufende Einkommen zurückgegriffen werden.
Für das Kalenderjahr 2019 plant die Regierung die Ausarbeitung eines neuen Pflegekonzeptes
Durch den demographische Wandel und das Wegfallen des Pflegeregresses nimmt das Thema “ Pflege“ höchste Priorität in der Politik ein. Bis zum Jahr 2050 soll die Anzahl der über 80- jährigen in Österreich auf 1,192 Millionen Menschen ansteigen.
Diese Entwicklung löst einen erhöhten Pflegebedarf aus und fordert unbedingt ein neues Finanzierungsmodell. Gesundheitsökonomen zufolge existieren derzeit drei mögliche Finanzierungskonzepte. So könne das Pflegesystem Österreichs langfristig theoretisch durch Sozialversicherungsbeiträge, Steuermittel oder aus Geldern privater Pflegeversicherungen gegenfinanziert werden.