Die Haftpflichtversicherungen – beruflich und privat
Eine Haftpflichtversicherung besteht durch einen Versicherungsvertrag zwischen einer Person oder einem Unternehmen und einem Versicherer.
In diesem Vertrag verpflichtet sich der Versicherer zu einem Ausgleich von Vermögensnachteilen gegen den Versicherten, infolge von Schadensersatzansprüchen. Diese Verpflichtung enthält auch einen passiven Rechtsschutz. Unbegründete und unberechtigte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer werden abgewehrt.
Haftpflichtversicherungen gibt es in privater und beruflicher Natur.
Die meisten Haftpflichten sind freiwillig. In sehr risikoträchtigen Bereichen hat der Gesetzgeber zwingend eine Haftpflicht vorgeschrieben.
Dies betrifft z.B. die KFZ-Haftpflichtversicherung, Schiffshaftpflichtversicherung, teilweise Tierhalterhaftpflichtversicherungen oder die Jagdhaftpflichtversicherung. In den beruflichen Bereichen wären hier z.B. die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte zu nennen oder auch die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler und -berater.
Die private Haftpflichtversicherung schützt im Normalfall rund um die Welt und 24 Stunden am Tag.
Private Haftpflichtversicherung – PHV
Die private Haftpflichtversicherung tritt für einen Schaden ein, den der Schadensverursacher aufgrund eines schuldhaften Verhaltens verursacht hat. Dieses Verhalten kann ein Tun oder aber auch ein Unterlassen sein und betrifft fast alle Schäden im privaten Bereich.
Ausgeschlossen von einer Schadensregulierung durch die PHV sind solche Versicherungsfälle, die wiederum eine spezielle Haftpflicht benötigen, z.B. die Tierhalterhaftpflicht.
Für einen (schuldhaft) verursachten Schaden ist der Verursacher gegenüber dem Geschädigten voll haftbar (§§ 823 ff. BGB). Das gilt für Personen- und auch Sachschäden. Die Haftung erfolgt durch das gesamte Vermögen eines Verursachers und auch so lange, bis der gesamte Schaden beglichen ist.

Wichtig: Beraten und informieren!
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Wo leistet die private Haftpflichtversicherung nicht?
Es erfolgt keine Schadensübernahme bei folgenden Schäden:
- Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführte (absichtliches Herunterwerfen einer Vase)
- bei gegenseitiger Schadenszufügung des Versicherungsnehmers und der geschädigten Person (gegenseitige Schlägerei)
- wenn reine Vertragsverpflichtungen durch den Versicherungsnehmer nicht erfüllt werden (Mietzins wird aus einem Mietvertrag nicht beglichen)
- Geldstrafen, Buß- und Verwarngelder auch bei fahrlässiger Begehungsweise (Verwarngeld beim Falschparken)
- bei einem Schaden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet
- bei Schäden, die eine spezielle Haftpflichtversicherung benötigen (KFZ-Haftpflicht, Bauherren-, Tierhalter-, Hunde- und Pferdehaftpflicht, Dienst- und Berufshaftpflichten u.ä.)
Leistungserweiterungsmöglichkeiten der privaten Haftpflicht
Viele Versicherer bieten die Leistungen in unterschiedlichen Paketen zu unterschiedlichen Preisen an.
Der zukünftige Versicherungsnehmer kann sich so seinen speziellen Schutz aussuchen.
Oftmals können auch noch weitere selbstständige Versicherungsbausteine zum Schutz hinzugefügt werden. Auch besteht oftmals die Möglichkeit die Höhe des Versicherungsschutzes gegen einen Mehrbetrag zu verändern.
Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung
Den Abschluss einer Versicherung bietet fast jede geläufige Versicherung an, von der Allianz bis zu den Direktversicherern wie HUK24, Ergo und AXA.
Wichtig ist die Prüfung des Leistungsangebots und welcher Preis dafür zu zahlen ist. Schauen sollte der Versicherungsnehmer nach den zu benötigten Bausteinen und welche nicht gebraucht werden.
Die allgemeine Versicherungshöhe zu überdenken ist wichtig, vor allem wenn der Kunde bedenkt, dass schon eine kleine Unachtsamkeit Schäden in Millionenhöhe nach sich ziehen können.
Die IT-Haftpflicht Versicherung
Die IT-Haftpflicht ist eine spezielle Versicherung im Haftpflichtbereich. Sie kann Schadensersatzansprüche aus der Arbeit eines Freiberuflers (hauptberuflich oder nebenberuflich) oder eines Unternehmens im Bereich der IT- oder EDV-Arbeit abdecken.
Dies betrifft z.B. Schadensersatzforderungen eines Dritten durch mögliche Falschberatung, Fehlprogrammierung, Implementierung oder Installation. Gleichzeitig gilt auch hier der passive Rechtsschutz. Bei unberechtigten Ansprüchen wehrt die Versicherung die Forderungen ab.
Die IT-Haftpflicht Versicherungen bauen auf einen „All-Risk-Prinzip“ auf. Das heißt ganz einfach: es gibt keinen abgeschlossenen Risikokatalog. Explizit werden ausgeschlossene Risiken aufgeführt.
Wie auch bei der privaten Haftpflicht üblich gilt auch die IT-Haftpflicht weltweit.
Möglicher Versicherungsumfang der IT-Haftpflicht
Der Umfang des Versicherungsschutzes ist sehr breit und teilweise auch mit einem Novum innerhalb des Versicherungsschutzes. Auch ist es möglich sich den Versicherungsschutz optimal zusammenzubauen.
- a) Offene Berufsbilddeckung
Die IT- und TK-Handlungen und Tätigkeiten, die hier zu versichern sind, sind bei der IT-Versicherung als ein offenes Berufsbild formuliert. Damit gibt es nach dem Versicherungsbeginn im Versicherungsschutz keine Einschränkungen für neue Handlungen und Tätigkeiten im IT und TK Bereich. - b) Vertragliche und öffentlich-rechtliche Haftung
Hier ist schon das erste Novum.
Neben der allgemeinen gesetzlichen Haftung ist der Versicherungsbestand auch auf haftungsverschärfenden Regelungen in IT-Verträgen und öffentlich-rechtlichen Haftungsansprüchen ausgedehnt. - c) Die verschuldensunabhängige Haftung
Ein Service Level Agreement ist ein Vertrag über Leistungen und Lieferungen und deren Umfang. Hier besteht verschuldensunabhängig ein Versicherungsschutz. - d) Schadensersatz pauschaler Natur
- In vertraglichen Angelegenheiten werden den Vertragspartnern oftmals die Möglichkeiten einer pauschalen Geltendmachung von eventuelle Schadensersatzforderungen eingeräumt, d.h. ein konkreter Schadensnachweis in einer vermögens- oder finanzrechtlichen Beziehung muss nicht vorliegen. Derartige Forderungen sind versichert.
- e) Schäden durch Leistungsverzögerung
Versichert sind hier Schäden beim Kunden durch eine Verzögerung bei IT-Projekt. Dies umfasst auch einen Gewinnausfall sowie vergebliche Aufwendungen des Kunden. - f) Rechteverletzungen wie z.B. Urheberrechte
Ein großes Thema sind Rechteverletzungen. Darunter zählen: Lizenz-, Marken-, Urheber-, Domainrechte aber auch die Namens- und Persönlichkeitsrechte. Die Versicherung dieser Schutzgüter ist ohne Auflagen. Dies gilt auch in den USA und Kanada. - g) Geheimhaltungspflichten und Vertragsstrafen
Werden Schadensersatzforderungen oder auch Vertragsstrafen wegen möglicher Verletzung von Vereinbarungen aus dem Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsbereich fällig, dann gelten diese als versichert. Dasselbe gilt auch bei Verletzungen irgendwelcher Datenschutzvereinbarungen. - h) Wettbewerbsverletzungen und unlautere Werbung
Das Wettbewerbsrecht hat einen hohen Stellenwert in der Marktwirtschaft. Selbiges gilt auch für das Kartellrecht. Unlauterer Wettbewerb würde vorliegen, wenn gegen die guten Sitten im wirtschaftlichen Wettbewerb verstoßen wird. Gegen diese Verstöße besteht Versicherungsschutz. - i) Virenschäden und Informationspiraterie
Wenn Schäden bei der Internetnutzung durch unbefugten Zugriff von dritten Personen auf entsprechende Daten entstehen (im Allgemeinen als Informationspiraterie bekannt), dann sind diese versichert. Auch wenn Schäden durch Trojaner, Würmer oder Viren entstehen, greift die Versicherung. - j) Versicherungsschutz bei Cyber- und Datenschutz-Eigenschäden – dies ist optional
Entstehen Eigenschäden durch Diebstahl von Datenträgern oder Computermissbrauch, dann können diese versichert werden. Es fallen auch Schäden darunter, die durch Hacker-Angriffe oder mittels DoS-Attacken begangen werden. Auch Cyber-Erpressungen und andere Datenrechtsverletzungen können versichert werden. - k) Die Geschäftsführerhaftpflicht – dies ist optional
Der Chef eines Unternehmens ist stets in der Haftung und oftmals auch persönlich. Dagegen kann sich ein Geschäftsführer absichern. - l) Die Versicherung von überschneidenden Tätigkeiten
Beitragsfrei sind folgende Tätigkeiten mitversichert:
– eine Unternehmensberatung in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht
– Arbeiten und Handlungen als Werbeagentur
– Arbeiten und Handlungen als Medienagentur - m) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es werden die möglichen Gerichtskosten und anfallenden Verteidigungskosten übernommen, sollte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Versicherungsnehmer eröffnet werden. Voraussetzung wäre ein möglicher Schadensanspruch infolge eines Ereignisses, welches einen Anspruch aus der Haftpflicht auslösen kann.
Internet-Straf-Rechtsschutz
Sollte ein strafrechtliches Vergehen mit dem Tatbestandmerkmal „Nutzung des Internet als Mittel zum Zweck“ jemanden vorgeworfen werden, dann werden die Kosten der Verteidigung zum Vorwurf übernommen.
- o) Straf-Rechtsschutz
Bei einer möglichen strafrechtlichen Verteidigung, werden im Schadensfall, die Anwalt- und Gerichtskosten durch die Versicherung übernommen. - p) Schäden durch Veröffentlichungsrisiken
Bei der Veröffentlichung von eigenen Inhalten ist der IT-Unternehmer möglichen Haftungs-Risiken ausgesetzt. Dies kann durch Veröffentlichung auf den verschiedensten medialen Unternehmungen wie Blogs oder Veröffentlichungen in den sozialen Medien wie Facebook, Twitter oder anderen passieren oder aber auch auf Firmenwebseiten. Hierfür wird ein Schutz angeboten. - r) abgeschlossene Projekte auch Vorumsätze genannt
Im Rahmen der Versicherung fallen auch abgeschlossene Projekte. Das ist folgendermaßen zu verstehen: Tritt ein Schaden nach dem Beginn des Versicherungsabschlusses ein, dann tritt die Versicherung auch in Kraft, wenn die Handlung oder Tätigkeit zuvor schon erbracht wurde. - s) Schäden durch Strahlung und elektromagnetische Felder
Schäden die durch elektromagnetische Felder (EMF) oder durch eine energiereiche Strahlung entstehen, können nicht ausgeschlossen werden. - t) Luft- und Raumfahrt sowie Waffensysteme
Ein Versicherungsschutz, allerdings nur für reine Vermögensschäden, besteht bei Projekten in der Luft- und Raumfahrt sowie bei Waffensystemen. - u) Vergütungsrechtsschutz
Hier werden die gerichtlichen Kosten übernommen, die bei einem Klageweg entstehen können, um offene Vergütungsbeträge einzuklagen.
Wie zu sehen ist, ist der Versicherungsumfang sehr weit gefasst. Diese Aufzählungen sind auch nicht abschließend, sondern es gibt auch noch weitere optionale Bausteine, um den Versicherungsumfang zu erweitern.
Versicherungsausschluss bei der IT-Versicherung
Ein Versicherungsausschluss gilt für:
- a) Vorsatz – also bei wissentlichen Verstößen gegen Gesetze oder vertraglichen Vereinbarungen.
- b) Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder Nachbesserungen und Minderungen sind ebenfalls ausgeschlossen.
- c) Ein Ausschluss gilt ebenfalls bei Erfolgszusagen, dem sogenannten Garantieversprechen.
- d) Entschädigungen mit Strafcharakter inklusive irgendwelcher Regressansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen.
- e) Die Kosten für den Rückruf für Software oder Hardwareprodukte werden ebenfalls nicht übernommen.
Versicherungsabschluss IT-Versicherung
Dieser Versicherungsvertrag ist also sorgfältig zu überdenken, damit der Versicherungsnehmer auch seine möglichen Risiken im Vertrag abgesichert hat. Gegebenenfalls müssen mögliche Erweiterungen in den Vertrag aufgenommen werden, damit der gewünschte Schutz vorhanden ist.